Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Lehramtserweiterungsfach DaZ. Falls Ihre Frage nicht dabei ist oder Sie eine ausführlichere Antwort benötigen, dann vereinbaren Sie am besten einen Termin in der Sprechstunde der Studienfachberaterin.

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Foto: Colourbox

Die Zugangsvoraussetzungen für die einzelnen Studiengänge im Erweiterungsfach DaZ finden Sie schulformspezifisch über die folgenden Links:

Bei Fragen zu den Zugangsvoraussetzungen wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung.

Eine Bewerbung ist frühestens möglich, wenn Sie bereits mindestens zwei Semester Lehramt im Staatsexamen studieren oder ein Lehramtsstudium (Master oder Staatsexamen) erfolgreich abgeschlossen haben. Der Studienbeginn ist jeweils zum Wintersemester.

Die Bewerbung erfolgt über AlmaWeb und muss jeweils bis zum 15. Juli erfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie über das Studierendensekretariat.

Bei Fragen zur Bewerbung wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung.

Eine Bewerbung für das 1. Fachsemester ist ausschließlich zum Wintersemester möglich.

Auch wenn es viele Parallelen zwischen den Fachrichtungen Deutsch und Deutsch als Zweitsprache gibt, sind es doch zwei grundlegend verschiedene Studiengänge mit unterschiedlichen Perspektiven und Modulen.

 

Mögliche Anerkenunngen (auf Antrag):

  • Wenn Sie das Modul „Deutsch als Zweitsprache in der Grundschule“ (04-024-1008) oder das Modul „Deutsch als Zweitsprache in der Sekundarstufe“ (04-003-2016) im Rahmen des Lehramtsfaches Deutsch erfolgreich belegt haben, wird Ihnen dieses für das Erweiterungsfach DaZ auf Antrag anerkannt.
  • Zudem wird das Modul „Einführung in die Germanistische Sprachwissenschaft“ (04-003-3001) in Verbindung mit dem Modul „Einführung in das System der deutschen Sprache“ (04-003-3006) für das Modul „Grammatik“ (04-004-1004) auf Antrag anerkannt.
  • Falls Sie das Fach Deutsch nach der alten Prüfungsordnung studieren, kann Ihnen das Modul „Grundlagen der Germanistischen Sprachwissenschaft“ (04-003-1101) in Verbindung mit dem Modul „Grammatische Grundlagen“ (04-003-2003) für das Modul „Grammatik“ (04-004-1004) auf Antrag anerkannt werden.

 

Hinweis:

Prinzipiell entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung von Prüfungsleistungen. Dafür senden Sie einen formlosen Antrag (postalisch oder als Anhang per E-Mail) unterschrieben und mit allen erforderlichen Unterlagen an den Prüfungsausschuss. Bitte beachten Sie, dass in der vorlesungsfreien Zeit keine Sitzungen des Prüfungsausschusses stattfinden und daher Anträge während dieser Zeit nicht beraten und entschieden werden können.

Falls Sie bereits als Lehrkraft arbeiten, ist es grundsätzlich auch möglich, das Lehramtserweiterungsfach DaZ nebenberuflich zu studieren. Beachten Sie dabei jedoch, dass die Lehrveranstaltungen nicht „kompakt“ an einem Tag oder zwei Tagen pro Woche angeboten werden, sondern über die gesamte Woche verteilt stattfinden. Erfahrungsgemäß sind die Schulleitungen jedoch kooperativ bei der Stundenplangestaltung, wenn Sie rechtzeitig vorab angeben, an welchen Tagen Sie ggf. früher oder später eingesetzt werden können.

Sie können die Erste Staatsprüfung in Ihren regulären Fächern unabhängig vom Erweiterungsfach Deutsch als Zweitsprache ablegen. Danach studieren Sie ausschließlich noch DaZ und legen – sobald Sie alle benötigten Leistungspunkte erreicht haben – die Erweiterungsprüfung im Fach DaZ ab.

Laut LAPO I müssen Sie tatsächlich auch zuerst die Erste Staatsprüfung in Ihren regulären Fächern ablegen, bevor Sie zur Erweiterungsprüfung zugelassen werden. Nach Aussagen des LaSuB ist es jedoch im Prinzip auch möglich, die erste Staatsprüfung sowohl für die regulären Fächer als auch für das Erweiterungsfach in ein und demselben Prüfungszeitraum zu absolvieren.

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Auszug aus der Lehramtsprüfungsordnung I

§ 22: Erweiterungsprüfung

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt erfolgreich abgelegt, den Abschluss „Master of Education“ erworben oder außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die von der Schulaufsichtsbehörde als der Ersten Staatsprüfung gleichwertig anerkannt wurde oder wer die Laufbahnbefähigung für das jeweilige Lehramt besitzt, kann Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe der §§ 25, 44, 71, 101 oder 118 ablegen, soweit im Freistaat Sachsen ein Lehramtsstudiengang für das Fach, die Fachrichtung oder den Förderschwerpunkt eingerichtet ist.