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Am 1. Januar 2025 treten neue gesetzliche Regelungen für den Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit in Kraft.

Das Sächsische Hochschulgesetz wird u.a. in § 36 geändert. Folgender Absatz 10 wird angefügt:

Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit aus, es sei denn, es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen lassen. In diesem Fall ist der Nachweis durch eine qualifizierte ärztliche und im Zweifelsfall amtsärztliche Bescheinigung zu führen. Das Nähere zum Verfahren regelt die Prüfungsordnung.

Das bedeutet: Die klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung, “Gelber Zettel”) ist nicht mehr ausreichend, um eine Prüfungsunterbrechung oder einen Rücktritt vom Prüfungstermin aus wichtigem Grund zu begründen. Zukünftig wird es hier ein gesondertes Dokument geben, dass die Studierenden vom Arzt ausfüllen lassen müssen.

Wie das genau geschehen wird, hat das Studienbüro der Philologischen Fakultät am 13.12.2024 in seiner FAQ veröffentlicht.