Diese Prozessbeschreibung erläutert das Vorgehen bei der Einrichtung eines Studienganges. Einzurichtende Studiengänge werden daraufhin geprüft, inwieweit sie mit der Entwicklungsplanung der Universität Leipzig (UL) korrespondieren und den geltenden Qualitätsstandards für Lehre und Studium an der UL genügen.

Prozessablauf, Dokumente und Teilnehmer:innen

Mit der Einrichtung eines Studiengangs muss zeitig begonnen werden. Die ersten Arbeiten bezüglich der Dokumente und der Gremien beginnen bereits im Jahr vor dem gewünschten Inkrafttreten. Nach dieser Vorgabe sind die folgenden Schritte zeitlich angeordnet.

Soll ein neuer Studiengang eingerichtet werden, ist ein Auftaktgespräch zwischen der Studiengangverantwortlichen, der Fakultätsleitung und dem für Lehre und Studium zuständigen Rektoratsmitglied vorgesehen. Zu diesem Termin werden Eckpunkte des Studiengangs diskutiert, der Gremienweg erläutert und über vorhandene Vorlagen zur Erstellung der Unterlagen informiert.

Die Studiengangverantwortliche verfasst, wenn gewünscht mit Unterstützung des Studienbüros, einen Abstract.

  • Inhalt: die wesentlichen Zielstellungen des einzurichtenden Studiengangs sowie seine strategische Einordnung
    • Vorlage: Leitfragen zur Erstellung eines Studiengangkonzepts (SGK), Abschnitt „1. Abstract“ (siehe QMH, Seite 76)
  • Anhang: tabellarische Aufstellung des Curriculums, die eine erste Simulation der späteren Semesterplanung darstellt
    • Vorlage: Mustertabellen „Simulation der Semesterplanung“ (siehe QMH, Seite 92 ff)

Das Abstract des einzurichtenden Studiengangs, die Simulation der Semesterplanung und ggf. der Absichtserklärung etwaiger Kooperationspartner (siehe Spezialfälle) sind bis Mitte Mai des Vorjahres der Dekanin vorzulegen. Auf Grundlage dieser Dokumente nimmt sie eine Bewertung vor, inwieweit der einzurichtende Studiengang mit dem Profil der Fakultät korrespondiert und ob er dem Leitbild und den Qualitätszielen der Fakultät entspricht. Die Dokumente werden danach durch den Studiengang bei dem für Lehre und Studium zuständigen Rektoratsmitglied eingereicht.

Spezialfall „Fakultätsübergreifende Studiengänge“: Ein Studiengang, auch wenn er fakultätsübergreifend angelegt ist, kann nur an einer einzigen Fakultät verwaltet und federführend betrieben werden. Diese stellt dann auch die Studiengangverantwortliche. Im diesem Falle müssen die Fakultätsräte aller beteiligten Fakultäten einen Beschluss zur Einrichtung des Studiengangs fassen.

Spezialfall „Studiengang mit Kooperation“: Hierzu sind entsprechende Absichtserklärungen der Partner (Letter of Intent) einzuholen, die nach positivem Grundsatzbeschluss des Rektorates in verbindliche Kooperationsverträge ausgearbeitet werden.

Spezialfall „Studiengang mit internationaler Kooperation“: Bei internationalen Kooperationen ist zusätzlich zum oben ausgeführten das Akademische Auslandsamt beratend einzubeziehen. Besonderheit: Bis zum 30.11. des Vorjahres der Einrichtung (spätester Termin) muss der Antrag der Fakultät auf Abschließen einer Absichtserklärung auf Rektoratsebene erfolgen. Darin erklären die beteiligten Hochschulen, vertreten durch die Rektorinnen, ihre Absicht, den benannten Studiengang mit wechselseitiger Mobilität der Studierenden zu entwickeln, durchzuführen und einen Kooperationsvertrag abzuschließen. Das Rektorat entscheidet hierüber bis spätestens 31.01. Dies ist besonders wichtig für eine DAAD-Antragstellung.

Spezialfall „Weiterbildender Studiengang“: Hier ist das Sachgebiet Wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium in die Entwicklung beratend einzubeziehen.

Fakultätsspezifik Philologie: Bevor die Dekanin eine Stellungnahme zum Abstract verfasst, muss das gesamte Vorhaben vom Studienbüro strukturell geprüft und in einer Sitzung des Fakultätsrats inhaltlich vorgestellt werden. Beide Einschätzungen werden in der Stellungnahme berücksichtigt.

Auf der Grundlage des Abstracts und der Stellungnahme der Dekanin wird eine Bewertung des einzurichtenden Studiengangs durchgeführt. Hierbei werden vor allem Fragen bzgl. der Passung von Hochschulentwicklungsplan und Ausrichtung des Studiengangs geprüft. Die Bewertungsfragen richten sich nach den Leitfragen des Studiengangskonzeptes (SGK) (siehe QMH, Seite 76 ff).

Im Folgenden wird das Rektorat seine Grundsatzentscheidung zum Studiengang treffen. Über den Ausgang der Grundsatzentscheidung werden die Dekanin und die Studiengangverantwortliche durch das Rektorat informiert und – im Falle einer Zustimmung – zum Einreichen eines Einrichtungsantrags aufgefordert. Hierzu sollte an dem Abstract angesetzt und dieser zu einem vollständigen SGK weiterentwickelt werden.

Empfehlung: Es hat sich in der Vergangenheit bewährt, gleich von Beginn an in den Dimensionen eines Studiengangskonzeptes zu denken. Dieses kann jederzeit zu einem Abstract gekürzt werden und macht bereits in der Vorbereitungsphase deutlich, wo eventuelle Schwierigkeiten zu erwarten sind.

Die Studiengangverantwortliche stellt den Einrichtungsantrag zusammen, der folgende Dokumente beinhaltet:

  1. Studiengangkonzept (Vorlage im QMH, ab Seite 81 vorhanden)
  2. Studien-, Prüfungsordnungen und ggf. Eignungsfeststellungsordnung (durch das Studienbüro anzufertigen),
  3. Modulbeschreibungen und Studienverlaufsplan (durch das Studienbüro anzufertigen),
  4. Simulation der Semesterplanung (Vorlage im QMH, ab Seite 92 vorhanden),
  5. Bedarf an Lehrkapazität und deren Absicherung (Vorlage im QMH, ab Seite 92 vorhanden),
  6. Angaben über finanzielle und räumliche Absicherung (bei Weiterbildungsstudiengängen inkl. Aussagen zur Erhebung von Gebühren) und
  7. ggf. Kooperationsvereinbarungen.

Der Einrichtungsantrag wird zusammen mit der Stellungnahme, die die Dekanin zum initialen Abstract des Studiengangs abgegeben hat, in die Studienkommission eingebracht, die ihrerseits eine Empfehlung zur Einrichtung des geplanten Studiengangs abgibt. Im Falle fakultätsübergreifender Studiengänge muss auch die Studienkommission mit Mitgliedern aus den Fakultäten der beteiligten Studiengänge besetzt sein.

Der Fakultätsrat fasst auf Grundlage des Einrichtungsantrages, der Stellungnahme der Dekanin zum Abstract und der Empfehlung der Studienkommission einen Beschluss zur Einrichtung des Studiengangs und in der Regel zu den Studiendokumenten (Studien- und Prüfungsordnung und ggf. Eignungsfeststellungsordnung). Befürwortet der Fakultätsrat die Einrichtung des Studiengangs, so wird ein Einrichtungsantrag (inklusive Studiendokumente, Empfehlung der Studienkommission und Fakultätsratsbeschluss) bis spätestens zum 30.11. des Vorjahres (Ausschlussfrist!) im Rektorat eingereicht.

Sollte der Fakultätsrat die Einrichtung des Studiengangs nicht befürworten, kann die Einrichtung des Studiengangs nicht weiter verfolgt werden.

Hinweis: Hält man sich streng an den Zeitplan, stehen für den Beschluss des Fakultätsrates nur noch zwei Termine – Anfang Oktober oder Anfang November – zur Verfügung. Bitte beachten Sie zudem, dass der FR-Beschluss nur dann erfolgen kann, wenn die zuständige Studienkommission ihre Empfehlung abgegeben hat. Der Fakultätsrat wird keine Vorratsbeschlüsse fällen!

Empfehlung: Das Studiengangskonzept sieht vor, dass eine Bedarfsanalyse für den Studiengang und die Berufschancen der zukünftigen Absolventen vorgenommen wird. Hier hat es sich bewährt, dies mit Aussagen zukünftiger Berufsfeld-Vertreter zu untermauern. So können bspw. Statements von einschlägigen Firmen oder Organisationen als Beleg herangezogen werden. Um diese sollte man sich a) frühzeitig kümmern oder besser noch b) schon dem Abstract beifügen.

Die Prüfung des Einrichtungsantrages im Rektorat vollzieht sich über zwei Schritte. Zunächst werden die Dokumente von der StQE sowie dem Dezernat Akademische Verwaltung (D2) bis Mitte Januar vorgeprüft. Auf der Grundlage dieser Vorprüfung erteilt die Rektoratskommission Lehre, Studium, Prüfungen (LSP) bis Mitte Februar ihrerseits eine Empfehlung.

Für den Bewertungsprozess werden (ausschließlich) Kriterien herangezogen, die im Zentralen Kriterienkatalog der UL (ZKK) festgelegt sind. Das D2 geht dabei auf die formalen, die StQE auf die konzeptionellen Kriterien ein. Der Bericht wird darüber hinaus dem Senat zugänglich gemacht.

Im Ergebnis ihrer Prüfung kommt die LSP zu Empfehlungen (vorhandenes Potential eines Studiengangs, das bei der Weiterentwicklung Berücksichtigung finden sollte) bzgl. der Einrichtung und ggf. Beauflagung (Defizite eines Studiengangs im Sinne des ZKK, die unbedingt und unmittelbar behoben werden müssen), die im Protokoll festgehalten werden und in die Entscheidungen des Rektorats einfließen.

Empfehlung: Dem LSP-Termin sollte unbedingt der Studiengangsverantwortliche oder ein entscheidungsberechtigter und auskunftsfähiger Vertreter beiwohnen. Wenn gewünscht, wird Sie Ihr zuständiger Studienbüro-Mitarbeiter auf diesen Termin vorbereiten und auch begleiten.

Die Empfehlung der LSP samt dem Einrichtungsantrag geht in den Senat ein, der zur Einrichtung des Studiengangs sein Benehmen herstellt und ggf. eine Stellungnahme abgibt. Danach werden alle Unterlagen, Empfehlungen und Beschlüsse dem Hochschulrat vorgelegt, der zur Einrichtung des Studiengangs eine Stellungnahme abgeben
kann.

Abschließend erfolgt die Beschlussfassung zur Einrichtung des Studiengangs und i. d. R. die Genehmigung der Studiendokumente durch das Rektorat. Grundlage dafür sind der Einrichtungsantrag (inkl. Empfehlung Studienkommission und Fakultätsratsbeschluss), der Bewertungsbericht, die Empfehlung der LSP sowie ggf. die Stellungnahme des Senats und ggf. die Stellungnahme des Hochschulrates.

Wenn das Rektorat der Einrichtung des Studiengangs zustimmt, ist der Studiengang eingerichtet.

Das Rektorat kann seine Zustimmung an Auflagen binden, die der Dekanin sowie der Studiengangverantwortlichen durch das Rektorat bekannt gemacht werden. Die Feststellung der Umsetzung der Auflagen erfolgt durch das Rektorat. Die Studiendokumente werden durch die Rektorin in den Amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.

Neben verbindlichen Auflagen können auch Empfehlungen zur Weiterwicklung des Studiengangs ausgesprochen werden.

Schließt der eingerichtete Studiengang mit einer staatlichen Prüfung ab, folgt auf die Entscheidung des Rektorates eine Anzeige beim SMWK. Wenn es sich um einen Studiengang i. S. des § 105 Abs. 3 SächsHSFG (Studiengänge mit Religionshintergrund) handelt, bedarf es der Zustimmung durch das SMWK.

Eine Ablehnung des Einrichtungsantrages durch das Rektorat wird begründet und der Dekanin sowie der Studiengangverantwortlichen bekannt gemacht. Nach einer Ablehnung kann es zu gegebener Zeit wieder zu einem Auftaktgespräch kommen.