Diese Prozessbeschreibung erläutert das Vorgehen beim Aufheben eines Studienganges. Die Aufhebung kann unterschiedliche strukturelle oder personelle Gründe haben. Der Prozess der Aufhebung eines Studienganges wird von der verantwortlichen Fakultät angestoßen.

Prozessablauf, Dokumente und Teilnehmer:innen

Mögliche Gründe für eine Aufhebung können sein:

  • Der Studiengang passt nicht mehr in das Profil und die Entwicklungsplanung der UL und/oder der Fakultät.
  • Der Studiengang wird durch einen neuen Studiengang abgelöst oder geht in einem anderen auf.
  • Der Studiengang verfügt nicht über hinreichend Nachfrage.
  • Die dem Studiengang ursprünglich zugrunde liegenden Ressourcen (z. B. Personal, Kooperationspartnerinnen) sind nicht mehr hinreichend, um eine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten.
  • Monita, die sich im Zuge der internen Zertifizierung des Studienganges ergeben haben, kann nicht entsprochen werden.
  • Die Befunde des Qualitätsmanagements der Fakultät legen eine grundsätzliche Überarbeitung oder die Aufhebung des Studiengangs in seiner aktuellen Form nahe.

Die Aufhebung eines Studiengangs sollte immer der letzte Schritt sein, der erwogen werden sollte, denn einmal eingestellte Projekte sind nur sehr schwer wiederzubeleben. Stattdessen kann mit einer zeitlich befristeten Lösung gearbeitet werden, falls man diagnostizierte Defizite bereinigen will.

Sollte einer der oben genannten Gründe eine schwerwiegende Rolle bei den Überlegungen über eine Aufhebung spielen, besteht auch die Möglichkeit einer entsprechenden Anpassung des Curriculums (Prüfungs- und/oder Studienordnung, Modulbeschreibungen usw.) währenddessen die Immatrikulation ausgesetzt wird. So kann der Studiengang als solches bestehen bleiben, wir im Laufe der Reformzeit aber nicht mit neuen Teilnehmern befüllt. Eine Aussetzung kann auch mehrfach verlängert werden.

Sprechen Sie in diesem Fall einfach Ihre zuständigen Curricularmanager an, die dann alles weitere in die Wege leiten werden.

Die Einstellung eines Studiengangs kann nicht durch das anbietende Institut allein erfolgen. Da es die Fakultät war, die als Rechtsperson den Studiengang erlassen hat, müssen folgerichtig auch ihre Gremien damit befasst werden. Das bedeutet: Es braucht ein Votum der zuständigen Studienkommission und des Fakultätsrates.

Hinweis: Hält man sich streng an den Zeitplan, stehen für den Beschluss des Fakultätsrates nur noch zwei Termine – Anfang Oktober oder Anfang November – zur Verfügung. Bitte beachten Sie zudem, dass der FR-Beschluss nur dann erfolgen kann, wenn die zuständige Studienkommission ihre Empfehlung abgegeben hat. Der Fakultätsrat wird keine Vorratsbeschlüsse fällen!

Soll ein Studiengang aufgehoben werden, wird auf Initiative der Studiengangverantwortlichen die zuständige Studienkommission angehört, die eine Empfehlung bezüglich des Aufhebungsvorhabens ausspricht. Diese Empfehlung wird in einem Protokoll festgehalten. Anschließend fasst der Fakultätsrat einen Grundsatzbeschluss zur Aufhebung des Studiengangs. Wird die Aufhebung des Studiengangs befürwortet, wird ein Aufhebungsantrag an das Rektorat gestellt.

Spezialfall: Bei Studiengängen in Kooperation mit anderen Fakultäten der Universität Leipzig oder externen (Hochschul-) Partnern, ist das Aufhebungsvorhaben den Kooperationspartnern durch die Studiengangverantwortliche vorab bekannt zu machen.

Zeitraum: Bis spätestens 30. November des Vorjahres.

Auf Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrates stellt die Studiengangverantwortliche einen formlosen Aufhebungsantrag zusammen, der sich aus folgenden Dokumenten zusammensetzt:

  • Empfehlung der Studienkommission,
  • Fakultätsratsbeschluss,
  • einer Begründung, weshalb die Einstellung erfolgen soll,
  • Aufstellung der inhaltlichen und/oder organisatorischen Verbindungen zu anderen Studiengängen (sofern vorhanden),
  • ggf. Stellungnahmen anderer in den Studiengang involvierter Fakultäten und
  • ggf. Stellungnahmen am Studiengang involvierter Kooperationspartner bzw. Stellungnahme zur vertraglichen Situation mit (externen) Partnern.

Den vollständigen Aufhebungsantrag reicht die Dekanin bei dem für Lehre und Studium zuständigen Rektoratsmitglied (Prorektor für Bildung und Internationales) ein. Es ist zwingend erforderlich, dass die Fakultät im Antrag den Zeitpunkt der Aufhebung und damit die letzte Immatrikulation festlegt.

Während der Bewertung des Aufhebungsantrages durch das Rektorat können zum einen die Stabsstelle Qualitätsentwicklung in Lehre und Studium (StQE) zu Einschätzung der Plausibilität der Aufhebungsentscheidung, zum anderen das Dezernat Akademische Verwaltung (D2) zur Prüfung von Fragen der Kapazität und Kooperationsbeziehungen hinzugezogen werden.

Besonderes Augenmerk erhält dabei die Bewertung der Auswirkungen einer Einstellung im Kontext von Lehrverflechtungen und Kooperationsbeziehungen. Die initiale Bewertung des für Lehre und Studium zuständigen Rektoratsmitglieds wird nun in der der LSP zur Diskussion gestellt. Auf der Grundlage dieser Bewertung, des Aufhebungsantrages inkl. der Empfehlung der Studienkommission sowie des Grundsatzbeschlusses des Fakultätsrates ergeht von Seiten der LSP eine Empfehlung.

Dies geschieht in der Regel bis spätestens 15. Februar des End-Jahres. 

Die Empfehlung der LSP samt Aufhebungsantrag geht in den Senat ein, der zur Aufhebung des Studiengangs sein Benehmen herstellt und ggf. eine Stellungnahme abgibt. Der Aufhebungsantrag, das Benehmen des Senats und die Empfehlung der LSP werden dem Hochschulrat vorgelegt, der zur Aufhebung des Studiengangs eine Stellungnahme abgeben kann.

Abschließend erfolgt die Beschlussfassung zur Aufhebung des Studiengangs durch das Rektorat. Grundlage dafür ist der Aufhebungsantrag inkl. der Empfehlung der Studienkommission sowie der Grundsatzbeschluss des Fakultätsrates, die Empfehlung der LSP sowie die Berücksichtigung ggf. der Stellungnahme des Senats und ggf. der Stellungnahme des Hochschulrates.

Spezialfall: Schließt der aufgehobene Studiengang mit einer staatlichen Prüfung ab, folgt auf die Aufhebungsentscheidung des Rektorates eine Anzeige beim SMWK. Wenn es sich um einen Studiengang i. S. des § 105 Abs. 3 SächsHSFG handelt, bedarf es der Zustimmung durch das SMWK.

Spezialfall: Kooperationsverträge sind in der Folge der Aufhebungsentscheidung des Rektorates durch die Rektorin aufzulösen.

Gemäß Sächsischem Hochschulfreiheitsgesetz ist die Aufhebung eines Studienganges nur zulässig, „…wenn gewährleistet ist, dass die in diesem Studiengang immatrikulierten Studenten ihr Studium während der Regelstudienzeit an dieser Hochschule und nach Ablauf der Regelstudienzeit an einer Hochschule des Freistaates Sachsen abschließen können“ (vgl. SächsHSFG § 32, Abs. 4). Die Fakultät trifft für die bereits immatrikulierten Studierenden dieses Studienganges Regelungen im Sinne des Vertrauensschutzes.

Der Beschluss zur Aufhebung und die damit verbundenen Fristen werden den Studierenden von der Fakultät bekannt gemacht.